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Lex Grill am Märetplatz
Beschreibung:
Seit 2004 gilt der Passus im städtischen Reglement über die Nutzung des öffentlichen Raums für Märkte und marktähnliche Nutzungen, der das ständige Grillieren in Aussenständen verbietet. Bisher gab es noch 2 Ausnahmebewilligungen für das Restaurant Bistraito am Märetplatz und die Metzgerei Wälchli beim Friedhofplatz. Bei einem Betreiberwechsel entfällt dies, man darf also nicht mehr grillieren an den beliebten Plätzen. Gestört hat dies absolut niemand, ganz im Gegenteil.
Vorgeschlagene Lösung:
Das Reglement soll dahingehend angepasst werden, dass es weiterhin möglich ist an Aussenständen wie am Märetplatz das ganze Jahr grillieren zu dürfen. Dies ergänzend mit weiteren klar definierten Bewilligungen an ausgesuchten Standorten auf öffentlichem Boden wie die Hafenbar oder den Landhausquai und nur mit Gasgrill.
Offizielle Antwort:
Sehr geehrter Herr van den Broeke
Sehr geehrte Damen und Herren
Zu Ihrer Petition vom 30. Januar 2017 nehmen wir wie folgt Stellung:
Sachverhalt
Die Petition verlangt folgendes: „Das Reglement soll dahingehend angepasst werden, dass es weiterhin möglich ist, an Aussenständen wie am Märetplatz das ganze Jahr grillieren zu dürfen. Dies ergänzend mit weiteren klar definierten Bewilligungen an ausgesuchten Standorten auf öf-fentlichem Boden wie die Hafenbar oder den Landhausquai und nur mit Gasgrill.“
Die Petitionäre verlangen also sinngemäss eine Anpassung der Vollzugsvorschriften zum Regle-ment über die Nutzung des öffentlichen Raumes für Märkte und marktähnliche Nutzungen, wel-ches sich auf das Reglement über die Nutzung des öffentlichen Raumes für Märkte und markt-ähnliche Nutzungen (Marktreglement) bezieht. In den Vollzugsvorschriften konkretisiert die Ge-meinderatskommission die Bestimmungen des Marktreglements.
Im Marktreglement § 18 wird geregelt, dass Imbissstände auf öffentlichem Strassengebiet und Plätzen in der Regel nur als Bestandteil eines unmittelbar angrenzenden Restaurationsbetriebes bewilligt werden. Ferner sind lästige Geruchsemissionen auf die Nachbarschaft zu vermeiden.
Die Vollzugsvorschriften der Gemeinderatskommission konkretisieren im Marktreglement
§ 18 in § 13. Dieser Paragraph regelt unter dem Titel „unzulässige Nutzungen“, dass das Betreiben einer Kochstelle, resp. eines Grills im öffentlichen Raum nur im Zusammenhang einer bewilligten Veranstaltung für spezielle Zwecke (Märetfest, Fasnacht, Chlausemäret etc.) gestattet ist. Gashei-zungen und Gaspilze sind auf öffentlichen Grund und Boden nicht erlaubt.
Die Petitionäre verlangen konkret die Anpassung von § 13 Abs. 1 der Vollzugsvorschriften. Sie schlagen vor, dass an bestimmten Orten das Grillieren/Kochen auf öffentlichem Grund und Boden erlaubt sei. Die Petition geht vom neuen Betreiber des Restaurants Bistraito aus. Dieses durfte aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmung in § 16 Vollzugsvorschriften bis zur nächsten Er-neuerung der Bewilligung draussen Bratwürste grillieren. In § 26 des Marktreglements ist aus-drücklich vorgesehen, dass Bewilligungen, die vor Erlass des Reglements erteilt wurden, ihre Gül-tigkeit behalten, aber nach 1. Januar 2005 an das neue Recht anzupassen seien. Aus Kulanzgrün-den und zur Achtung des Besitzstandes wurden die bisher geltenden Bewilligungen nicht bereits jetzt aufgehoben. Dies soll erst bei einem Besitzerwechsel erfolgen.
Es besteht für niemanden in der Stadt ein Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Bewilli-gung. Immerhin handelt es sich um öffentlichen Grund und Boden, und die Stadt als Eigentümerin kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Nutzung des eigenen Bodens bestimmen. Dies analog zu einem Hauseigentümer mit Garten. Jeder Eigentümer kann in seinem Garten und auf seinem Vorplatz bestimmen, ob und wie er andere Nutzer oder Nutzerinnen zulassen will. Es käme jedenfalls niemandem in den Sinn, im Garten des Nachbarn einen Grill aufzustellen, um dort Würste zu braten.
Die Höchstdauer einer Bewilligung dauert 12 Monate, und sie ist nicht übertragbar. Das heisst, dass auch die Bewilligung des Bistraitos zu Handen des Betreibers Privé jederzeit aufhebbar ist. Bei Übernahme dieses Betriebs durch den Petitionär war diesem diese Sachlage bewusst, er hat dies auch in einem Gespräch mit dem Stadtpräsidenten ausdrücklich bestätigt, und im eingereich-ten Baugesuch wurde auf einen Grill verzichtet.
Rechtliche Beurteilung
Im Grunde geht es nicht um die Wurst, sondern um die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens. Es ist unbestritten, dass dieser Boden der Stadt als Gemeinwesen gehört und somit die Verfügungsmacht über diesen Boden bei der Stadt liegt. Die Benützung des öffentlichen Grundes für gesteigerten Gemeingebrauch oder für eine Sondernutzung ist in einem Reglement zu regeln. Diese rechtliche Regelung liegt mit dem Marktreglement und der Vollzugsverordnung vor.
Bei der Regelung der Benützung des öffentlichen Grundes sind verschiedene Interessen gegenei-nander abzuwägen: Einerseits die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit, Lärm- und Geruchsemissionen, Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden sowie Verhältnismässigkeit. Pri-vate Interessen an der Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens sind zum Beispiel wirtschaftli-che Interessen (Nutzung der Strasse als Terrasse, Verkaufs- oder Werbefläche) oder die Nutzung zur Ausübung des Meinungsäusserungsrechts.
Im Fall der Petition geht es einzig um ein privates Interesse des Petitionärs, vor dem neu gepach-teten Restaurant weiterhin Bratwürste grillieren und verkaufen zu dürfen. Andere Interessen über-geordneter Natur sind nicht ersichtlich. Der Petitionär kann sich dabei nicht auf einen Besitzstand berufen, da die Bewilligung des Vorgängers jedes Jahr hätte untergehen können und im Augen-blick des Pachtbeginns erloschen ist. Ob die Betriebsbewilligung lautend auf den Vorbesitzer noch anwendbar ist, wie im Moment behauptet wird, kann an dieser Stelle offen bleiben.
Es wäre theoretisch möglich, die Vollzugsvorschriften zum Marktreglement anzupassen. Dies ist jedoch nicht genau so möglich, wie sich die Petitionäre das vorstellen. Das Gemeinwesen kann keine Regelungen erlassen, die nur für Einzelpersonen, resp. Einzelbetriebe gelten (z.B. Grillieren ist ganzjährig am Märetplatz, am Landhausquai und in der Hafenbar erlaubt). Aus Gründen der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden müsste allen Betreibern eines Restaurationsbetriebes, welche auf öffentlichem Grund und Boden einen Grillstand errichten wollen, diese Bewilligung auch erteilt werden. Warum dies nicht im ganzen Stadtgebiet gelten soll, kann weder faktisch noch rechtlich begründet werden. Es sind keine rechtlich valablen Unterscheidungskriterien ersichtlich, welche anwendbar wären, um dem Petitionären am Märetplatz das Grillieren zu erlauben, einem anderen Restaurationsbetreiber jedoch nicht. Entweder dürfen alle draussen Würste braten oder keiner. Es können keine sachlichen Gründe dafür gefunden werden, dass nur gerade der Petitio-när am Märetplatz und Betriebe am Landhausquai sowie die Hafenbar draussen grillieren oder kochen dürften.
Das Grillverbot ist ausserdem sachlich begründet. Es soll verhindert werden, dass die Nachbar-schaft mit störenden Gerüchten belästigt wird. Grillgerüche werden durchaus als störend wahrge-nommen. Die Nachbarschaft hat Anrecht auf eine relativ unbelastete Stadtluft. Auch bei der Be-nützung von Gasgrills gibt es störende Bratdünste. Beim Bau eines Restaurants ist eine vor-schriftsmässige Ableitung der Luft über das Dach vorgeschrieben. Dies zur Verhinderung der Be-lästigung der Nachbarschaft mit Kochgerüchen. Wieso soll dies auf öffentlichem Grund nicht gel-ten? Auch hier würde wieder eine Ungleichbehandlung in Kauf genommen, welche nicht zu be-gründen ist.
Der öffentliche Grund soll eben gerade nur Restaurationsbetrieben zur Verfügung gestellt werden, weil diese die Infrastruktur bereits im Haus besitzen. Imbissstände für Personen, welche keine Restaurationsbetriebe betreiben, sind aus diesem Grund von vornherein nicht gestattet. Die Stadt strebt nicht an, eine „Fressmeile“ in der Altstadt zuzulassen. Abgesehen von der Geruchsbelästi-gung sind auch Sicherheitsaspekte in Betracht zu ziehen. Von Kochstellen, Grills, etc. kann ein Brandrisiko ausgehen, welches in der Altstadt fatal wäre.
Beim Erlass der Vollzugsvorschriften am 9. Dezember 2010 gab laut Protokoll § 13 (unzulässige Nutzungen) zu keinen Diskussionen Anlass. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die jetzige Regelung völlig unbestritten war – dies wohl aus den obenerwähnten Gründen.
Des Weiteren ist aus gesetzgeberischer Sicht darauf hinzuweisen, dass Reglemente und Voll-zugsvorschriften nicht gestützt auf den Wunsch eines Einzelnen abgeändert werden (dies wäre im höchsten Masse willkürlich), sondern Reglemente und Vorschriften dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Im vorliegenden Fall würde die Änderung der Vollzugsvorschriften einzelnen Restaurati-onsbetreibern nützen, aber die Geruchsbelästigung der Allgemeinheit würde zunehmen. Es wäre ja nicht nur das Grillieren von Würsten zulässig. Bei einer Aufhebung des Verbots wären auch Ke-babstände, Fritteusen etc. im Freien zulässig. Die Geruchsbelästigung ist unschwer vorstellbar – am Märetfest ist dies ja jeweils der Fall. Es gibt auch andere Geschäftszweige, welche Waren im Aussenraum ausstellen (z.B. Kleider oder Schuhe), und die Beeinträchtigung dieser Betriebe hat in einer Würdigung der Gesamtlage auch einbezogen zu werden.
Das Stadtpräsidium hält an seiner Meinung fest, dass die Vollzugsvorschriften und das Marktreg-lement nicht geändert werden sollen. Backwaren und kalte Speisen dürfen immer noch draussen verkauft werden. Für den Verkauf von Brat- und anderen Würsten muss der Petitionär (wie alle anderen auch) aber auf die Kochstelle im Innern des Restaurants zurückgreifen. Die Qualität der angebotenen Grilladen wird darunter nicht leiden.
Die Meinung der GRK
Da die GRK für die verlangte Reglementsänderung zuständig wäre, hat das Stadtpräsidium mit dieser Rücksprache genommen. Obwohl auch in diesem Gremium viel Verständnis für das Anlie-gen der Petitionäre geäussert und dem Grillstand auf dem Marktplatz viel Sympathie entgegenge-bracht wird, erachtet die GRK es bei einer Enthaltung vor allem aus Gründen der Rechtsgleichheit als unumgänglich, die geltende Regelung konsequent durchzusetzen. So sympathisch Aussengrill-stände auch sein mögen – eine Vielzahl derartiger Einrichtungen ist nicht stadtverträglich, und eine Beschränkung ist aus rechtlicher Sicht ungerechtfertigt.
Aus diesen Gründen wird die Petition abgelehnt.
Kurt Fluri, Stadtpräsident