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Liberalisierung von Homeschooling im Kanton Solothurn

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Liberalisierung von Homeschooling im Kanton Solothurn

Beschreibung:

Sehr geehrter Herr Dr. Ankli
Sehr geehrte Mitglieder des Departements für Bildung und Kultur
Sehr geehrte Mitglieder der Bildungs- und Kulturkommission

Der Kanton Solothurn hat den Eltern von März bis Mai 2020 das volle Vertrauen bezüglich Heimunterricht ausgesprochen. Dafür danken wir Ihnen.

Ein solches Homeschooling wünscht sich eine Minderheit von Eltern für ihre Kinder auch nach der Corona-Zeit. Manche Kinder können sich z.B. aus charakterlichen oder psychischen Gründen im Gruppenunterricht nicht voll entfalten. Sie erfahren im Homeschooling eine bessere Chancengleichheit.

Unsere Nachbarkantone Bern und Aargau machen erfolgreich vor, dass liberales Homeschooling funktioniert: Bildungsdirektor Hürzeler (AG) sah gemäss Regionialjournal Aargau-Solothurn keinen Anlass für umfassende Kontrollen von Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten. Erfahrungen hätten gezeigt, dass solche Kinder gut unterrichtet würden und ein hohes Bildungsniveau aufwiesen.

In der Schulbildung sollen die Bedürfnisse des Kindes im Fokus stehen. Aktuell wird jedoch der Zugang zu Homeschooling an den Möglichkeiten und Diplomen der Eltern gemessen, wodurch das Kind in seinem Recht auf besondere Förderung gem. BV Art. 11 Abs. 1 eingeschränkt wird.

Wir ersuchen Sie höflich, den Zugang zu Homeschooling im neuen Volksschulgesetz zu liberalisieren und den Regeln von Bern oder Aargau anzugleichen.

Vorgeschlagene Lösung:

Als Vorlage kann die Handhabe des Kantons Bern verwendet werden:

12.3 Privatunterricht
Art. 71 *
Bewilligung
1
Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion. *

Art. 71a *
Bewilligungsvoraussetzungen
1
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass

a * die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden,
b pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen,
c genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind,
d * die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und
e die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.
2
Eine andere Unterrichtssprache kann bewilligt werden, wenn die Eltern gewährleisten, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

Art. 71b *
Aufsicht und Entzug
1
Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Artikel 66b sinngemäss.


Alternativ hat sich auch die Regelung des Kantons Aargau bewährt:

https://www.ag.ch/de/weiteres/aktuelles/medienportal/medienmitteilung/medienmitteilungen/mediendetails_111497.jsp